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Wir wollen unsere zukünftigen Gäste nicht mit den nachstehenden Vertragsbedingungen abschrecken, aber sollten Sie dennoch gezwungen sein ihre reservierten Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen zu können, sprechen Sie bitte mit uns, es gibt in jedem Fall eine zufrieden stellende Lösung! |
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Alle unsere Leistungen
unterliegen den nachstehenden Regelungen, sowie den Bestimmungen des
Gastaufnahmevertrages der DEHOGA (Deutscher Hotel- und
Gaststättenverband) und werden von Ihnen bei Abschluss der Reservierung
anerkannt.
Die Reservierung gilt als verbindlich, sobald diese schriftlich oder mündlich zugesagt worden ist. Die Zusage verpflichtet sowohl das Hotel als auch den Gast zur Erfüllung des Gastaufnahmevertrages. Wird die Reservierung durch einen Dritten übermittelt, so haftet dieser neben dem Gast gegenüber dem Hotel.
Die Reservierung wird bis 18
Uhr gehalten. Bitte
informieren Sie uns, wenn
Sie nach 18 Uhr anreisen.
Die Begleichung der Rechnung erbitten wir bei Abreise in bar, mit EC- oder Kreditkarte. Firmenrechnungen werden nur mit schriftlicher Kostenübernahme-Erklärung gestellt. Wir danken für Ihr Verständnis. |
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| Bei einer Stornierung werden wir selbstverständlich versuchen, die nicht benötigten Zimmer anderweitig zu vermieten! | |
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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag |
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Herausgegeben von der Fachgruppe
Hotels und verwandte Betriebe im deutschen Hotel- und
Gaststättenverband e.V. ( DEHOGA ) - § 1 - Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereit gestellt worden ist. - § 2 - Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. - § 3 - Der Gastwirt ( Hotelier ) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten. - § 4 - Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. - § 5 a - Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. - § 5 b - Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. |
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Die Geschäftsleitung |